Informationen zu COVID-19 – Zugang zu den Wohngemeinschaften

Test (PoC-Antigen-Tests) -/ Quarantäne-/ und Besucher-konzept im Rahmen der SARS-CoV-2 Pandemie

Untenstehende Meldung der WTG-Behörde zu Coronaschutzmaßnahmen ab dem 01.03.2023.

"Der Bund wird die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch verbliebenen Coronaschutzmaßnahmen ab dem 1. März 2023 weitgehend aussetzen. Dies gilt namentlich für die bisher bestehende Testpflicht für Krankenhäuser, Pflegeheime etc. sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen.

Nur die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen wird damit auf Basis des IfSG über den 1. März hinaus bis zum gesetzlich ohnehin vorgesehenen Ende sämtlicher Sonderregelungen im IfSG am 7. April fortbestehen. Aus Sicht des MAGS ist dieses Zurückfahren der Schutzmaßnahmen auch im vulnerablen Bereich vertretbar und richtig.

Aus diesem Grunde werden wir auch die Landesregelungen entsprechend anpassen. Konkret bedeutet das, dass die Coronaschutzverordnung am 28. Februar auslaufen wird.

Die dort verbliebenen Regelungen entfallen, weil
  1. die landesrechtlich angeordneten Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen etc. genauso entfallen sollten wie in den Krankenhäusern
  2. die Ausnahmen von den Testpflichten absolviert werden, wenn der Bund die Testpflichten abschafft
  3. die verbliebenen Vorgaben für infizierte Personen (Betretungs- und Beschäftigungsverbote in vulnerablen Einrichtungen) nach Wegfall der Testpflicht dort keinen Anknüpfungspunkt mehr haben und infektiologisch ein Verzicht vertretbar erscheint.

Auch die gesonderte Allgemeinverfügung für Pflegeeinrichtungen etc. (AVE) werden wir nicht verlängern.

Damit gilt dann ab dem 1. März auch in NRW nur noch das Bundesrecht und hier konkret die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen.“

Hausregeln innerhalb der Wohngemeinschaften von der AIRCARE Intensiv- und Beatmungspflege GmbH
Maskenpflicht Besucher*innen

Das Tragen einer FFP-2 Maske (oder vergleichbar) innerhalb des direkten Kontaktes mit unseren Patienten*innen wird empfohlen.

Testpflicht Mitarbeiter*innen

Mitarbeiter*innen, die Krankheitssymptome aufweisen, von einer Reise zurückkehren oder angeben, auf einer Großveranstaltung gewesen zu sein, steht ein freiwilliger Test zur Verfügung. 

Hier gelangen Sie zu den verantwortlichen Pflegefachkräften zwecks Terminvereinbarungen für einen Schnelltest.

Testungen sind bei uns jeden Tag möglich.